Eine "erhöhte" Aufmerksamkeit und damit eine gesteigerte Reaktionsbereitschaft wird hingegen beispielsweise gefordert, wenn der Fahrzeugführer zu besonderer Vorsicht verpflichtet oder wenn die Verkehrssituation unübersichtlich und unklar ist (vgl. dazu, Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrecht, a.a.O., N. 403, S. 153). Ein aufmerksames Verhalten soll demnach den Fahrzeugführer befähigen, eine Gefahr möglichst frühzeitig als solche zu erkennen. Im vorliegenden Fall forderte die Verkehrssituation an sich keine "erhöhte" Aufmerksamkeit, denn die Sichtverhältnisse im fraglichen Bereich waren gut.