Der Rekurrent muss sich auch ein Verschulden in dem Sinne vorwerfen lassen, als er bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass das vor seinem Fahrzeug fahrende Postauto vor einem Fussgängerstreifen anhielt, um am Strassenrand wartende Fussgänger die Überquerung der Strasse zu ermöglichen. Laut Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Aufmerksamkeit im Strassenverkehr ist eine elementare Verkehrsregel.