2.4. Die Vorinstanz ist vorliegend von einem leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz SVG ausgegangen, weshalb sie lediglich eine Verwarnung ausgesprochen hatte. Es ist somit zu prüfen, ob diese Annahme stichhaltig ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass insbesondere die vom Rekurrenten geschaffene Gefährdung erheblich ist, denn die Fussgänger, die sich im Zeitpunkt des Überholvorgangs des Rekurrenten bereits auf dem Fussgängerstreifen befunden haben, haben nur deshalb angehalten, weil sie vom Chauffeur des Postautos akustisch durch Betätigung des Dreiklanghornes gewarnt wurden.