Die Missachtung dieses Überholverbotes erhöht die Unfallgefahr stark, denn der Fussgänger vertraut angesichts des vor dem Fussgängerstreifen anhaltenden Fahrzeuges darauf, dass ihm weitere, aus der gleichen Richtung herannahende Fahrzeuge den Vortritt ebenfalls gewähren. Eine schwere Verkehrsgefährdung ist immer dann anzunehmen, wenn die Widerhandlung "den Eintritt des Schadens in grössere Nähe rücken liess" (vgl. dazu Peter Staufer, der Entzug des Führerausweises, Berner Dissertation 1966, S. 58).