Zudem ergibt sich aus einer anderen Verkehrsregel, dass nachfolgende Fahrzeuge in solchen Situationen zum Schutze der Fussgänger ihre Geschwindigkeit stark reduzieren oder gar anhalten müssen, auf keinen Fall aber noch überholen dürfen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Die Missachtung dieses Überholverbotes erhöht die Unfallgefahr stark, denn der Fussgänger vertraut angesichts des vor dem Fussgängerstreifen anhaltenden Fahrzeuges darauf, dass ihm weitere, aus der gleichen Richtung herannahende Fahrzeuge den Vortritt ebenfalls gewähren.