O., N. 574, S. 213). Diese dürfen sich, wenn sie die Strasse auf einem Fussgängerstreifen überqueren wollen und diesen schon betreten haben - was in casu der Fall war - darauf verlassen, dass ihnen von den Motorfahrzeuglenkern der Vortritt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 SVG gewährt wird. Diese elementare Verkehrsregel hat der Rekurrent verletzt.