Nach dem Vertrauensgrundsatz, der heute den Strassenverkehr beherrscht, darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst ordnungsgemäss verhält, im Allgemeinen darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (vgl. dazu René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I 1984, N. 302, S. 113). Als Strassenbenützer oder Verkehrsteilnehmer gelten auch am Strassenrand stehende Fussgänger, welche die Strasse überqueren möchten (vgl. dazu Schaffhauser, a.a.O., N. 574, S. 213).