Entgegen der Darstellung des Rekurrenten haben die fraglichen Fussgänger, als er sein Überholmanöver abbrach, nicht auf der rechten Strassenseite gewartet, sondern sie befanden sich vielmehr bereits auf dem Fussgängerstreifen und blieben nur deshalb auf der Höhe des Postautos stehen, weil dessen Chauffeur sie mittels Betätigung des Dreiklanghorns vor dem herannahenden bzw. überholenden Personenwagen gewarnt hatte. Überholt ein Motorfahrzeuglenker ein vor einem Fussgängerstreifen haltendes Fahrzeug, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen, so gefährdet dieser