Bei der Beurteilung dieser Frage ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Rekurrent im Begriffe war, das vor dem Fussgängerstreifen haltende Postauto zu überholen. Er konnte diesen Überholvorgang zwar im letzten Augenblick abbrechen, indem er sein Fahrzeug noch vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand brachte.