Der Rekurrent weist darauf hin, dass er schon sehr kurz nach dem Ausscheren auf die Überholspur seinen Fehler realisiert habe, weshalb er dementsprechend den Bremsvorgang sofort eingeleitet habe. Dies sei zudem zu einem Zeitpunkt geschehen, als für die sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Personen noch keinerlei Gefahr bestanden habe. Es sei also weder eine konkrete noch abstrakte Gefährdung geschaffen worden. Daran ändere auch nichts, dass der Chauffeur des Postautos gehupt habe und die Fussgänger offenbar auf der rechten Strassenseite gewartet hätten.