Werde noch vor dieser Distanz die Fahrt abgebrochen, so entstehe weder beim Vorhandensein von Fussgängern eine konkrete Gefahr noch bei Fehlen solcher eine abstrakte Gefahr. Erst wenn ein Fahrzeuglenker die besagte Distanz ohne abzubremsen unterschreite, werde eine Gefahr geschaffen. Befänden sich in diesem Falle Personen auf dem Fussgängerstreifen, sei die Gefahr konkret, würden jedoch solche fehlen, sei sie abstrakt. Der Rekurrent weist darauf hin, dass er schon sehr kurz nach dem Ausscheren auf die Überholspur seinen Fehler realisiert habe, weshalb er dementsprechend den Bremsvorgang sofort eingeleitet habe.