Seiner Meinung nach lag aber auch keine abstrakte Gefährdung vor. Beim Überholen vor einem Fussgängerstreifen bestehe bei übersichtlichen Verhältnissen ohne Gegen- und Rückraumverkehr die Gefahr nicht im Umstand des verbotenen Überholens, sondern im Unterschreiten der Distanz vom Fahrzeug zum Fussgängerstreifen, auf welche noch ohne Gefahr gebremst werden könne. Werde noch vor dieser Distanz die Fahrt abgebrochen, so entstehe weder beim Vorhandensein von Fussgängern eine konkrete Gefahr noch bei Fehlen solcher eine abstrakte Gefahr.