Demgegenüber vertritt der Rekurrent die Auffassung, es könne im vorliegenden Fall auf eine Administrativmassnahme bzw. auf eine Verwarnung verzichtet werden. Seines Erachtens ist durch das ihm vorgeworfene Fahrverhalten weder für die Fussgänger noch für andere Verkehrsteilnehmer eine konkrete Gefahr entstanden. Seiner Meinung nach lag aber auch keine abstrakte Gefährdung vor.