2.2. Im vorliegenden Fall kam das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement zum Schluss, dass das Verhalten des Rekurrenten durchaus geeignet gewesen war, einen schweren Verkehrsunfall zu verursachen. In Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere des ungetrübten automobilistischen Leumundes des Rekurrenten nahm die Vorinstanz jedoch einen leichten Fall an, weshalb sie lediglich eine Verwarnung aussprach. Demgegenüber vertritt der Rekurrent die Auffassung, es könne im vorliegenden Fall auf eine Administrativmassnahme bzw. auf eine Verwarnung verzichtet werden.