Aufgrund des Gesagten kann gegen einen Fahrzeuglenker nur dann eine Administrativmassnahme verfügt werden, wenn er durch sein Verhalten den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. Eine konkrete Verkehrsgefährdung wird dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht verlangt. Vielmehr genügt bereits schon eine erhöhte abstrakte Gefährdung, d.h. dass das Verhalten des Führers nach den Umständen geeignet ist, den Verkehr zu gefährden (vgl. dazu BGE 105 I b 255 ff.; 115 I b 164 und 121 II 127 ff.).