Ein leichter Fall ist nach Art. 31 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) und der vom Bundesgericht bestätigten Praxis anzunehmen, wenn der Fall unter Berücksichtigung der Gefährdung, des Verschuldens sowie des automobilistischen Leumundes des Fahrzeugführers als leicht erscheint. Aufgrund des Gesagten kann gegen einen Fahrzeuglenker nur dann eine Administrativmassnahme verfügt werden, wenn er durch sein Verhalten den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat.