2.1. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann laut dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung eine Verwarnung ausgesprochen werden. Ein leichter Fall ist nach Art.