Die Standeskommission hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, ob das Vergehen bzw. die dadurch geschaffene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer derart gering gewesen ist, dass von einer Verwarnung hätte abgesehen werden können. Die Standeskommission hat die Administrativmassnahme der Vorinstanz mit folgenden Überlegungen bestätigt: (...)