Selbst wenn dem so wäre, müsste der Schutz der Nachtruhe und damit das Interesse der öffentlichen Gesundheit höher gewertet werden als das private Interesse des Rekurrenten an einer optimalen Wirtschaftlichkeit seines Gastgewerbebetriebes. Ebensowenig kann der Rekurrent aus dem Hinweis, es werde strikt gegen "Radaubrüder", Randalierer und Drogenkonsumenten vorgegangen, etwas zu seinen Gunsten ableiten, denn aufgrund von Art. 34 GaG hat jeder Patentinhaber in seinem Betrieb ohnehin für Ruhe und Ordnung zu sorgen und Drogenkonsumenten wegzuweisen.