2.3.5 Auch die weiteren vom Rekurrenten vorgebrachten Einwände vermögen die nachgesuchte Verlängerungsbewilligung nicht zu begründen. Die Wirtschaftlichkeit des rekurrentischen Betriebes hängt wohl kaum von einer generellen Verlängerung der Polizeistunde für das Dancing ab. Bezeichnenderweise hat denn auch der Rekurrent den diesbezüglichen Einwand nicht näher belegt. Selbst wenn dem so wäre, müsste der Schutz der Nachtruhe und damit das Interesse der öffentlichen Gesundheit höher gewertet werden als das private Interesse des Rekurrenten an einer optimalen Wirtschaftlichkeit seines Gastgewerbebetriebes.