Da die Verlängerung der Polizeistunde gemäss Antrag des Rekurrenten regelmässig erfolgen sollte, würde dies nach Auffassung der Standeskommission einen inakzeptablen Eingriff in das Polizeigut der Nachtruhe darstellen, der nicht mehr mit der ratio legis vereinbar wäre. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verlängerung nicht für einen einmaligen Anlass, sondern regelmässig für die ganze Woche sowie am Freitag und Samstag anbegehrt wird. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten wäre also das Störpotential, insbesondere für die Nachbarn, erheblich.