Zudem ist es mehr als fraglich, ob in der Tat eine derartige Staffelung bzw. ausgeglichene Verteilung eintreten wird. Vielmehr ist der Schluss zu ziehen, dass die meisten Gäste bis zum Schluss der verlängerten Polizeistunde im Dancing verweilen und dieses in der Folge zusammen verlassen. Bei einer Verlängerung der Polizeistunde im Sinne des rekurrentischen Antrages müssten die Gäste das Lokal nach Massgabe von Art. 46 Abs. 4 GaG spätestens um 04.00 Uhr bzw. um 05.00 Uhr verlassen.