Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ruhe während der Nacht ist in einem Gebiet mit Wohnbauten grundsätzlich schützenswert, dienen doch die nächtlichen, insbesondere nachmitternächtlichen Stunden vornehmlich der Erholung durch Schlaf; entsprechend stossend wirken in der verhältnismässigen Stille lautes Reden auf der Strasse und mit dem Gebrauch von Motorfahrzeugen verbundene Geräusche. Ohne Zweifel bringt das Verlassen eines Gastgewerbebetriebes zwischen 03.00 Uhr und 05.00 Uhr in der Nacht Geräusche mit sich, die sich weit erheblicher und störender auswirken als tagsüber und in den Abendstunden.