2.3.3 Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten unter Berufung auf das Bedürfnis der Bevölkerung nach Nachtruhe die Möglichkeit verwehrt, jeweils von Montag bis Donnerstag bis 03.00 Uhr und am Freitag und Samstag bis 04.00 Uhr regelmässig sein Dancinglokal offenzuhalten. Die letzten Gäste müssten im Falle der Gutheissung des rekurrentischen Begehrens aufgrund von Art. 46 Abs. 4 GaG das Lokal während der Woche spätestens um 04.00 Uhr bzw. am Freitag und Samstag um 05.00 Uhr verlassen.