12 GaVO ersichtlich. Aus Art. 11 Abs. 1 GaVO geht hervor, dass an bestimmten Tagen gar keine Polizeistunde zu beachten ist. Demgegenüber ist in Art. 12 GaVO festgehalten, dass an gewissen Feiertagen und bei einer behördlich angeordneten Trauer eine Verlängerung der Polizeistunde ausgeschlossen ist. Der der rechtsanwendenden Behörde zur Verfügung stehende Ermessensspielraum ist also durch die dargelegte ratio legis und die teleologische Auslegung eingeschränkt.