Dem Institut der Verlängerung der Polizeistunde kommt also Ausnahmecharakter zu. Hätte nämlich der Gesetzgeber das Gegenteil gewollt, so hätte wegen des grundsätzlichen Ausnahmecharakters zumindest in Art. 46 Abs. 4 GaG festgeschrieben werden müssen, dass regelmässig an bestimmten Tagen bzw. gar dauernd während der ganzen Woche Gastgewerbebetriebe auf entsprechendes Gesuch hin über die ordentliche Polizeistunde hinaus offenhalten dürfen. Der Ausnahmecharakter der Verlängerung der Polizeistunde wird auch aufgrund von Art. 11 und Art. 12 GaVO ersichtlich.