46 Abs. 2 GaG dient weitgehend der Nachtruhe und liegt somit im öffentlichen Interesse. Aufgrund der ratio legis von Art. 46 Abs. 2 GaG und auch der entsprechenden Gesetzesmaterialien bildet die Verlängerung der Polizeistunde an sich die Ausnahme, obwohl dies in Abs. 4 des gleichen Artikels nicht expressis verbis zum Ausdruck kommt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Polizeistunde nicht generell und konstant, sondern nur bei besonderen Anlässen wie Hochzeitsfeiern, Hauptversammlungen von Vereinen etc. verlängert werden kann. Dem Institut der Verlängerung der Polizeistunde kommt also Ausnahmecharakter zu.