2.3.2 Bei der Beurteilung dieser Frage ist von der Tatsache auszugehen, dass die grundsätzliche Beschränkung der Öffnungsdauer der Gastgewerbebetriebe in den Nachtstunden allgemein der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Gesundheit dient. Mit den Vorschriften über die Polizeistunde wird also der Schutz von Polizeigütern, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in öffentlichen Lokalen und die Bewahrung der Nachtruhe gewährleistet (vgl. dazu BGE 107 Ia 117). Die Schliessung der Gastgewerbebetriebe im Sinne von Art. 46 Abs. 2 GaG dient weitgehend der Nachtruhe und liegt somit im öffentlichen Interesse.