Dabei sind die Grundsätze der Gerechtigkeit, der Billigkeit, der Notwendigkeit, der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben sowie des Willkürverbotes zu beachten (vgl. dazu Schwarzenbach, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechtes, 1983, S. 65 f.). Werden diese Grundsätze nicht beachtet, liegt ein Ermessensmissbrauch vor, der widerrechtlich ist (vgl. dazu Fleiner, Grundzüge des allg. und schweizerischen Verwaltungsrechtes, 1980, S. 149).