Vielmehr ist die Behörde an die aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sich ergebenden Kriterien sowie an allgemeine Rechtsgrundsätze gebunden. Eine pflichtgemässe Ermessensbetätigung verlangt dazu, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. dazu BGE 98 Ia 475 f.; 107 Ia 204; AGVE 1977, S. 235). Dabei sind die Grundsätze der Gerechtigkeit, der Billigkeit, der Notwendigkeit, der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben sowie des Willkürverbotes zu beachten (vgl. dazu Schwarzenbach, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechtes, 1983, S. 65 f.).