Der Bezirksrat geniesst deshalb bei der Erteilung von Verlängerungen ein gewisses Ermessen, denn der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Polizeistunde nicht an spezifische Voraussetzungen geknüpft. Ermessen bedeutet, dass der zuständigen Behörde eine gewisse Entscheidungsfreiheit darüber zusteht, ob sie handeln will oder nicht und gegebenenfalls wie. Entscheiden nach Ermessen heisst nun aber nicht, dass nach Belieben ein Beschluss gefällt werden kann. Vielmehr ist die Behörde an die aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sich ergebenden Kriterien sowie an allgemeine Rechtsgrundsätze gebunden.