2.2. Gemäss Art. 46 Abs. 4 GaG kann der Bezirksrat die Verlängerung der ordentlichen Polizeistunde um zwei, höchstens um drei Stunden bewilligen, wobei jedoch das Lokal in diesen Fällen eine Stunde nach der Polizeistunde zu verlassen ist. Die Bestimmung von Art. 46 Abs. 4 GaG ist eine sogenannte "Kann-Vorschrift". Der Bezirksrat geniesst deshalb bei der Erteilung von Verlängerungen ein gewisses Ermessen, denn der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Polizeistunde nicht an spezifische Voraussetzungen geknüpft.