Vorerst ist festzustellen, dass das GaG diesbezüglich keine anderen Regelungen vorsieht. Demgegenüber sind in Art. 11 und Art. 12 der Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 20. Juni 1994 (GaVO) für gewisse Tage Ausnahmen bzw. Einschränkungen bezüglich der Polizeistunde festgelegt, die jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion stehen bzw. nicht von Interesse sind.