2.1. Gemäss Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 24. April 1994 ist die ordentliche Polizeistunde um 24.00 Uhr. Dancingbetriebe dürfen nach Art. 46 Abs. 2 GaG, soweit Gesetz und Verordnung keine andere Regelung vorsehen, regelmässig bis 02.00 Uhr geöffnet sein. Abs. 2 von Art. 46 GaG schreibt im Weiteren vor, dass bis 02.00 Uhr (bei Dancingbetrieben bis 03.00 Uhr), soweit Gesetz und Verordnung keine andere Regelung vorsehen, alle Gäste die öffentlich zugänglichen Lokalitäten zu verlassen haben.