Sie hat in ihren Erwägungen vorerst die gesetzlich geregelten Öffnungszeiten und die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung für Verlängerungen aufgezeigt und anschliessend geprüft, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen, eine Verlängerung zu bewilligen, richtig angewendet hat. Konkret wurde Folgendes ausgeführt. (...)