Das Gesuch des Betreibers eines Dancingbetriebes um eine generelle Verlängerung der Polizeistunde um eine Stunde ist von der zuständigen Bewilligungsbehörde mit dem Verweis auf die einschlägigen Vorschriften der Gastgewerbegesetzgebung abgelehnt worden. Die Standeskommission hat in Ablehnung des dagegen erhobenen Rekurses den Entscheid der Bewilligungsinstanz bekräftigt. Sie hat in ihren Erwägungen vorerst die gesetzlich geregelten Öffnungszeiten und die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung für Verlängerungen aufgezeigt und anschliessend geprüft, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen, eine Verlängerung zu bewilligen, richtig angewendet hat.