Für Menschen, die physisch oder psychisch unter ihrem Übergewicht leiden, kommt die Anpreisung eines Lebensmittels als Schlankheitsmittel einer solchen "Heilanpreisung" gleich, auch wenn das Produkt selbst ausdrücklich nicht als Heilmittel bezeichnet ist. Zumal es alles andere als klar ist, dass der Verordnungsgeber – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – seine Kompetenz überschritten hätte, besteht für die Beschwerdeinstanz insbesondere aus Überlegungen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit kein Anlass, Art. 19 Abs. 1 lit. c LMV im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.