19 Abs. 1 lit. c LMV fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, kann nicht geteilt werden. Aufgrund obiger Ausführungen ist die Beschwerdeinstanz wie auch die Rekursinstanz der Ansicht, dass Art. 19 Abs. 1 lit. c LMV sehr wohl durch das Lebensmittelgesetz, insbesondere Art. 18 LMG gedeckt ist, da die vor der Einführung des aktuellen Lebensmittelgesetzes geltende Praxis, welche ebenfalls bereits ein Verbot von Heilanpreisungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln beinhaltete, weitergeführt werden sollte.