4.3.2. In der Botschaft zum Lebensmittelgesetz wird klar ausgeführt: "Mit dem im Gesetz festgehaltenen Grundsatz betreffend die Täuschung wird keine Praxisänderung bezweckt"; wie bisher wird es nötig sein, die Beurteilungskriterien in der Verordnung zu präzisieren (BBl 1989 I 933). Art. 19 aLMV in den Fassungen vom 26. Mai 1936 und vom 4. November 1987 enthielt ebenfalls das Verbot, Lebensmittel mit Heilanpreisungen (vgl. zu diesem Begriff nachfolgend Ziff. B.4.3.3.) zu bewerben. 4.3.3. Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten von Prof. René Rhinow vertretene Meinung, Art. 19 Abs. 1 lit.