18 Abs. 2 und 3 LMG ist festgelegt, dass insbesondere die Anpreisung, also jedwelche Werbung für Lebensmittel, die Konsumenten nicht täuschen darf; täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über besondere Wirkungen des Lebensmittels zu wecken. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c LMV sind Hinweise irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften als Schlankheitsmittel zuschreiben, verboten. Dieses Verbot gilt aufgrund von Art. 19 Abs. 2 LMV auch für die Werbung.