auch das Anpreisen von Lebensmitteln. Die entsprechende Botschaft bringt bzgl. dieses Artikels klar zum Ausdruck, dass die Anpreisung nicht nur die Anschrift in den Läden und die Aufmachung der Verpackung, sondern auch die Werbung und Reklame jeder Art in den Medien sowie die Direktwerbung umfasst (vgl. BBl 1989 I 918). In Art. 18 Abs. 2 und 3 LMG ist festgelegt, dass insbesondere die Anpreisung, also jedwelche Werbung für Lebensmittel, die Konsumenten nicht täuschen darf;