4.3.1. Betreffend die gesetzliche Grundlage für die Beanstandungen kann festgehalten werden, dass gemäss Art. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG) das Lebensmittelgesetz unter anderem zum Zweck hat, die Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen. Der Geltungsbereich des Gesetzes erfasst laut Art. 2 Abs. 1 lit. b LMG auch das Anpreisen von Lebensmitteln.