4.2.5. Selbst wenn die Heilmittelgesetzgebung hätte zur Anwendung kommen müssen, bestünden insofern keine Bedenken, als deren Vollzug - wie gesehen - ebenfalls dem Gesundheits- und Sozialdepartement obliegt. Da die betreffenden Produkte unbestrittenermassen die heilmittelrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllen, sind die vorinstanzlich bestätigten Verbote auch in der Sache gerechtfertigt.