B.4.2.1.). Es handelt sich auch um Produkte, die in der Lebensmittelverordnung umschrieben sind. Da die Lebensmittelkontrolle gemäss Art. 3 f. LVO in den Aufgabenbereich des Kantonschemikers fällt, war dieser befugt, die im Streite liegende Verfügung zu erlassen. 4.2.4. Zudem hat das Gesundheits- und Sozialdepartement, welchem sowohl die Vollzugsorgane der Lebensmittel- als auch der Heilmittelgesetzgebung unterstehen, den Kantonschemiker ausdrücklich mit der Behandlung dieser Angelegenheit beauftragt. Dieser Entscheid ist aufgrund des bereits Gesagten nicht zu beanstanden.