4.2.2. Primär ist es also Sache des Anbieters zu entscheiden, ob er eine Substanz als Lebensmittel oder als Heilmittel auf den Markt bringen will. Entscheidet er sich dazu, dieses als Heilmittel auf den Markt zu bringen, so hat er den gemäss Heilmittelgesetzgebung geforderten Wirksamkeitsnachweis zu erbringen. Ansonsten darf das betreffende Erzeugnis nicht als Heilmittel in den Verkehr gebracht werden. Dient es gleichzeitig auch Ernährungszwecken, kann es trotzdem vermarktet werden, aber nur, wenn es die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt.