b LMG hält denn auch ausdrücklich fest, dass das Lebensmittelgesetz grundsätzlich nicht für Stoffe und Erzeugnisse gilt, welche durch die Heilmittelgesetzgebung erfasst werden. Diese Abgrenzung zwischen der Lebensmittel- und der Heilmittelgesetzgebung ist deshalb erforderlich, weil Produkte, die zum Essen geeignet sind, durchaus auch heilende Wirkung haben können (vgl. BBl 1989 I 919). Nahrungsmittel gelten allerdings nur dann als Heilmittel, wenn sie ausdrücklich als Heilmittel angepriesen werden (vgl. BBl 1989 I 919).