4.2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG) sind Lebensmittel Nahrungs- und Genussmittel, wobei Nahrungsmittel laut Abs. 2 des gleichen Artikels Erzeugnisse sind, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des menschlichen Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden. Art. 2 Abs. 4 lit. b LMG hält denn auch ausdrücklich fest, dass das Lebensmittelgesetz grundsätzlich nicht für Stoffe und Erzeugnisse gilt, welche durch die Heilmittelgesetzgebung erfasst werden.