Die Firma X mit Postfachadresse im Kanton Appenzell I.Rh. war in der Presse wiederholt mit Schlankheitswerbungen präsent. Der Kantonschemiker verbot ihr daraufhin, weiterhin Schlankheitsanpreisungen für Tee und Apfelessig zu publizieren. Der von der Firma X erhobene Rekurs wurde vom Gesundheits- und Sozialdepartement Appenzell I.Rh. unter Bestätigung des Verbots des Kantonschemikers abgewiesen. Die gegen die beiden Vorinstanzen gerichtete Beschwerde der Firma X hat die Standeskommission vollumfänglich abgewiesen. Zu klären war insbesondere die Frage, ob die Bestimmungen der Lebensmittel- oder der Heilmittelgesetzgebung auf den Fall anzuwenden sind.