{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2000-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Ger_2000.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/veroeffentlichungen/verwaltungs-und-gerichtsentscheide/ftw-simplelayout-filelistingblock/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2000.pdf/@@download/file/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-2000.pdf", "Checksum": "b93062970e9338acdbf3c36f7f15e4b8"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2000 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2000 (publié) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2000 (pubblicato) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/1866", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:20:53", "Checksum": "bd6abbe55fb604f54d36e5cba7dc23cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2000 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2000\n\n Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung\nund Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 2000\n\nVerwaltungs- und Gerichtsentscheide\n\n1. Standeskommission\n\nSchlankheitswerbungen\n\nDie Firma X mit Postfachadresse im Kanton Appenzell I.Rh. war in der Presse wiederholt mit Schlankheitswerbungen präsent. Der Kantonschemiker verbot ihr daraufhin,\nweiterhin Schlankheitsanpreisungen für Tee und Apfelessig zu publizieren. Der von der\nFirma X erhobene Rekurs wurde vom Gesundheits- und Sozialdepartement Appenzell\nI.Rh. unter Bestätigung des Verbots des Kantonschemikers abgewiesen. Die gegen die\nbeiden Vorinstanzen gerichtete Beschwerde der Firma X hat die Standeskommission\nvollumfänglich abgewiesen. Zu klären war insbesondere die Frage, ob die Bestimmungen der Lebensmittel- oder der Heilmittelgesetzgebung auf den Fall anzuwenden sind.\nDie Standeskommission hat dabei Folgendes festgehalten:\n\n(...)\n\n4.2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG) sind Lebensmittel\nNahrungs- und Genussmittel, wobei Nahrungsmittel laut Abs. 2 des gleichen Artikels Erzeugnisse sind, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des menschlichen\nKörpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden. Art. 2 Abs. 4 lit. b\nLMG hält denn auch ausdrücklich fest, dass das Lebensmittelgesetz grundsätzlich nicht für Stoffe und Erzeugnisse gilt, welche durch die Heilmittelgesetzgebung\nerfasst werden. Diese Abgrenzung zwischen der Lebensmittel- und der Heilmittelgesetzgebung ist deshalb erforderlich, weil Produkte, die zum Essen geeignet\nsind, durchaus auch heilende Wirkung haben können (vgl. BBl 1989 I 919). Nahrungsmittel gelten allerdings nur dann als Heilmittel, wenn sie ausdrücklich als\nHeilmittel angepriesen werden (vgl. BBl 1989 I 919).\n\n4.2.2. Primär ist es also Sache des Anbieters zu entscheiden, ob er eine Substanz als\nLebensmittel oder als Heilmittel auf den Markt bringen will. Entscheidet er sich\ndazu, dieses als Heilmittel auf den Markt zu bringen, so hat er den gemäss Heilmittelgesetzgebung geforderten Wirksamkeitsnachweis zu erbringen. Ansonsten\ndarf das betreffende Erzeugnis nicht als Heilmittel in den Verkehr gebracht werden. Dient es gleichzeitig auch Ernährungszwecken, kann es trotzdem vermarktet\nwerden, aber nur, wenn es die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung\nerfüllt. Zu diesen Anforderungen gehört namentlich auch die Bestimmung, wonach Heilanpreisungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln verboten sind.\n\n4.2.3. Im zu beurteilenden Fall wird in allen Inseraten darauf hingewiesen, dass es sich\nbei den entsprechenden Produkten (\"Grüntee-Methode\" bzw. \"Grüntee-Schlank-\nTropfen\" sowie \"Apfelessig-Schlank-Methode\" bzw. Apfelessigprodukte) nicht\num Heilmittel handle; teilweise expressis verbis (\"Dies ist kein Heilmittel\" bzw.\n\"Grüntee-Schlank-Tropfen sind kein Medikament\"), teilweise indirekt (\"keine Pillen und Medikamente\"/\"selbst mit Medikamenten hatte ich noch nie einen solchen Gewichtsverlust erreicht\"). Somit sind die Produkte den Lebensmitteln zuzuordnen (vgl. Ziff. B.4.2.1.). Es handelt sich auch um Produkte, die in der Lebensmittelverordnung umschrieben sind. Da die Lebensmittelkontrolle gemäss\nArt. 3 f. LVO in den Aufgabenbereich des Kantonschemikers fällt, war dieser\nbefugt, die im Streite liegende Verfügung zu erlassen.\n\n4.2.4. Zudem hat das Gesundheits- und Sozialdepartement, welchem sowohl die Vollzugsorgane der Lebensmittel- als auch der Heilmittelgesetzgebung unterstehen,\nden Kantonschemiker ausdrücklich mit der Behandlung dieser Angelegenheit\nbeauftragt. Dieser Entscheid ist aufgrund des bereits Gesagten nicht zu beanstanden.\n\n4.2.5. Selbst wenn die Heilmittelgesetzgebung hätte zur Anwendung kommen müssen,\nbestünden insofern keine Bedenken, als deren Vollzug - wie gesehen - ebenfalls\ndem Gesundheits- und Sozialdepartement obliegt. Da die betreffenden Produkte\nunbestrittenermassen die heilmittelrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllen, sind\ndie vorinstanzlich bestätigten Verbote auch in der Sache gerechtfertigt.\n\n4.3.1. Betreffend die gesetzliche Grundlage für die Beanstandungen kann festgehalten\nwerden, dass gemäss Art. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Lebensmittel und\nGebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG) das\nLebensmittelgesetz unter anderem zum Zweck hat, die Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen. Der Geltungsbereich des Gesetzes erfasst laut Art. 2 Abs. 1 lit. b LMG auch das Anpreisen von\nLebensmitteln. Die entsprechende Botschaft bringt bzgl. dieses Artikels klar zum\nAusdruck, dass die Anpreisung nicht nur die Anschrift in den Läden und die Aufmachung der Verpackung, sondern auch die Werbung und Reklame jeder Art in\nden Medien sowie die Direktwerbung umfasst (vgl. BBl 1989 I 918). In Art. 18\nAbs. 2 und 3 LMG ist festgelegt, dass insbesondere die Anpreisung, also jedwelche Werbung für Lebensmittel, die Konsumenten nicht täuschen darf; täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeignet sind, beim\nKonsumenten falsche Vorstellungen über besondere Wirkungen des Lebensmittels zu wecken. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c LMV sind Hinweise irgendwelcher\nArt, die einem Lebensmittel Eigenschaften als Schlankheitsmittel zuschreiben,\nverboten. Dieses Verbot gilt aufgrund von Art. 19 Abs. 2 LMV auch für die Werbung.\n\n"}