Insbesondere hat der Angeklagte aufgrund der Aktenlage weder betrunken noch nüchtern je in der Art wie hier kurzschlüssig reagiert. Damit ist bezüglich der entsprechenden Tatbestände, nämlich Missachtung eines polizeilichen Haltezeichens, Gefährdung des Lebens sowie des Versuches der Vereitelung einer Blutprobe, eine ‘actio libera in causa’ zu verneinen und von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen. (Kantonsgericht: K 7/99 vom 9. November 1999)